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Heizungsgesetz 2026: Gebäudenergiegesetz (GEG) wird Gebäudemodernisierungsgesetz (GmodG)

16 Apr, 2026
Symbolbild Heizungsetz 2026: Monteur bei der Installation einer Heizung

Das sogenannte Heizungsgesetz sorgt seit einigen Jahren für Diskussionen bei Hausbesitzern, Bauherren und Eigentümern. Gemeint ist damit umgangssprachlich das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Anforderungen an Heizungen und Energieeffizienz von Gebäuden in Deutschland regelt.

Im Juli 2026 wurde nun eine weitere Novelle des Gesetzes unter dem Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GmodG) verabschiedet. In diesem Artikel geben wir einen verständlichen Überblick über den aktuellen Stand, die beschlossenen Änderungen sowie die Auswirkungen auf Hausbesitzer und Bauherren.

Stand 9.7.2026: Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat den Bundesrat passiert und wurde final beschlossen. Wichtig: Bis zur offiziellen Ausfertigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt gilt weiterhin formal die amtliche GEG-Fassung!

Novelle des Heizungsgesetzes 2026: die wichtigsten Änderungen

Die seit 2024 geltenden Heizungsregeln im Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden im „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GmodG) neu aufgestellt: 

Die größte Änderung ist das Ende der bisherigen pauschalen 65%-Pflicht für erneuerbare Energien. Stattdessen eröffnet das Gesetz beim Austausch einer Heizung in Bestandsgebäuden einen breiten Katalog zulässiger Lösungen. Dazu gehören Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpen-Hybridheizungen, der Anschluss an ein Wärmenetz, andere innovative Heizlösungen – und weiterhin auch neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen.

Wer nach Inkrafttreten dennoch eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss aber die sogenannte Biotreppe beachten. Ab 2029 müssen 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten klimaneutralen Wasserstoffarten stammen. 

ab 2029 10%
ab 2030 15%
ab 2035 30%
ab 2040 60%

Alternativ zur Nutzung biogener oder klimaneutraler Brennstoffe kann die Bio-Treppe bis Ende 2034 durch eine ausreichend dimensionierte Solarthermieanlage erfüllt werden. Auch eine entsprechend ausgelegte Wärmepumpen-Hybridheizung gilt als Erfüllungsoption. Für größere Wohngebäude und Nichtwohngebäude gelten ab 2040 zusätzliche Nachweispflichten.

Wichtig ist auch, was nicht mehr in alter Form gilt: Das alte GEG enthält noch das ausdrückliche Enddatum, wonach Heizkessel längstens bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Dieses Modell entfällt im neuen Gesetz. Gleichzeitig verschwindet das im europäischen Recht vorgegebene Klimaziel 2045 aber nicht: § 42a verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz für eine Grüngas-/Grünheizölquote vorzulegen, die Brennstoffe für Gebäude ab 2045 vollständig klimaneutral machen soll. 

Für Havariefälle enthält das Gesetz eine praxistaugliche Übergangsregel: Fällt eine bestehende Heizung irreparabel aus und muss kurzfristig ersetzt werden, läuft die Biotreppe nicht sofort voll an. Für 2028 greift sie erst nach zwölf Monaten. Bei Ausfällen ab 2029 bleibt eine bereits bestehende Pflichtstufe zunächst zwölf Monate bestehen. Das ist für Eigentümer wichtig, die im Winter nicht monatelang auf eine komplexere Lösung warten können. 

Was bedeuten die Veränderungen des Heizungsgesetzes praktisch für Hausbesitzer, Hausbauer und Mieter?

Im Neubau wirken zwei Regelungen parallel: nationales Heizungsrecht (GEG bzw. GModG) und europäische Anforderungen für Energieeffizienz. Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD - Energy Performance of Buildings Directive) gibt einen Rahmen vor, der den Gebäudebestand in Richtung Nullemissionsstandard transformieren soll und setzt konkrete Umsetzungsfristen bis 29.05.2026. Praktische Konsequenz daraus ist, dass selbst mit gelockerter Wahlfreiheit durch das Gebäudemodernisierungsgesetz im Neubau langfristig anspruchsvolle Effizienz- und Dekarbonisierungsvorgaben der EU erfüllt werden müssen

Die Abkehr von der 65%-Regelung mit dem erneut möglichen Einbau von Öl- und Gasheizungen könnte zudem ein Risiko für Mieter bergen: Vermieter entscheiden sich für eine fossile Heizung und die Mieter bezahlen über die Heizkosten mit. Ab 2029 wäre ein Anteil klimaneutraler Brennstoffe verpflichtend – Verfügbarkeit, Definition und Preisauswirkungen dieser sind jedoch gegenwärtig ungeklärt. Es gibt deshalb Befürchtungen, dass die Änderungen die Bezahlbarkeit der Wärmeversorgung gefährden könnten.

Um der unverhältnismäßigen Belastung von Mietern vorzubeugen, hat die schwarz-rote Koalition sich auf eine Kostenbremse geeinigt. Demnach tragen Vermieter bei einer Entscheidung für fossile Heizsysteme in Zukunft einen Anteil an Brennstoffkosten sowie Netzentgelten: Ab 2028 werden bei neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte hälftig geteilt. Ab 2029 wird zudem der Preisbestandteil für die vorgeschriebenen biogenen Brennstoffanteile hälftig aufgeteilt – begrenzt auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent. 

Im Mietrecht setzt der Gesetzgeber zusätzlich einen Anreiz für effiziente Wärmepumpen. Vermieter dürfen eine volle Modernisierungsmieterhöhung nach Einbau einer Wärmepumpe nur verlangen, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist nur die halbe Kostengrundlage umlagefähig.

Experten sehen auch den Wegfall der Beratungspflicht vor dem Heizungskauf kritisch: Käufer schauen hier eventuell nur auf die kurzfristigen Investitionskosten, ohne jedoch über die langfristigen Kosten samt wahrscheinlichem Preisanstieg für fossile Brennstoffe informiert zu sein. Eine Beratung würde diese Entscheidung deutlich transparenter machen. 

Fazit: Änderungen Heizungsgesetz 2026

Für Eigentümer ist die Lage jetzt klarer als im Frühjahr: Aus einem politischen Eckpunktepapier ist ein verabschiedetes Gesetz geworden. Die Reform macht den Heizungstausch freier, aber nicht folgenlos. Die 65%-Pflicht fällt, dafür steigen bei fossilen Lösungen die Anforderungen an den Brennstoff. Wer heute plant, sollte deshalb nicht nur auf die Anschaffungskosten schauen, sondern unbedingt auch auf die künftigen Betriebs- und Brennstoffkosten. 

Dabei sei gesagt, dass sich eine Investition in erneuerbare Energien fast immer rechnet – denn Umweltwärme und Sonne sind im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen unendlich verfügbar und kostenlos.

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